Im Weiteren ergebe sich aus den Akten, dass der Grund für die Anhaltung des Berufungsführers und die Sicherstellung des Fahrzeugs am ________ keinesfalls wegen des Verdachts erfolgt sei, dass daran unzulässige resp. verbotene technische Abänderungen vorgenommen worden seien und dass das Fahrzeug deshalb einer technischen Kontrolle unterzogen werden müsse. In der ersten Einvernahme sei der Beschuldigte deshalb dazu auch nicht befragt worden, im Zentrum seien vielmehr Fragen betreffend die vermeintliche Fahrerflucht gestanden.