Alle erhobenen Beweise, die von den Strafverfolgungsbehörden zur Begründung der Strafbarkeit vorgebracht worden seien, würden aus dieser Durchsuchung stammen und seien damit rechtswidrig erlangt worden und damit unbeachtlich. Im Weiteren ergebe sich aus den Akten, dass der Grund für die Anhaltung des Berufungsführers und die Sicherstellung des Fahrzeugs am ________ keinesfalls wegen des Verdachts erfolgt sei, dass daran unzulässige resp. verbotene technische Abänderungen vorgenommen worden seien und dass das Fahrzeug deshalb einer technischen Kontrolle unterzogen werden müsse.