Damit erweise sich die von der Polizei vorgenommene Durchsuchung des Fahrzeugs am 18. Juni 2019 als rechtswidrig. Alle erhobenen Beweise, die von den Strafverfolgungsbehörden zur Begründung der Strafbarkeit vorgebracht worden seien, würden aus dieser Durchsuchung stammen und seien damit rechtswidrig erlangt worden und damit unbeachtlich.