Den Akten liessen sich aber keine Hinweise (Aktennotiz resp. Verfügung oder dergleichen des diensthabenden Pikettstaatsanwaltes) entnehmen, wonach eine solche Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden wäre, zumal eine Anordnung durch die Polizei nicht rechtsgültig gewesen wäre. Ein Durchsuchungsbefehl habe gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO nämlich schriftlich zu ergehen. Davon könne auch nicht abgewichen werden, wenn der der Massnahme Unterworfene zustimmen sollte. Damit erweise sich die von der Polizei vorgenommene Durchsuchung des Fahrzeugs am 18. Juni 2019 als rechtswidrig.