11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten brachte in ihrer Berufungsbegründung – unter Einbezug des voranstehend bereits Erwähnten – Folgendes vor (pag. 273 ff.): Die im Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung erfolgte «technische Untersuchung» sei in strafprozessualer Hinsicht als «Durchsuchung eines Gegenstandes» gemäss Art. 249 f. StPO zu qualifizieren. Den Akten liessen sich aber keine Hinweise (Aktennotiz resp.