10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der Schilderung des unbestrittenen Rahmensachverhalts wird auf das durch die Vorinstanz korrekt Ausgeführte verwiesen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 223). Bestritten und zu prüfen ist vorliegend, aus welchem Grund das Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellt worden ist und damit zusammenhängend, ob diese Sicherstellung und die nachfolgende Untersuchung seines Personenwagens rechtmässig erfolgt bzw. ob die daraus erhobenen Beweismittel verwertbar sind. Hierbei greifen folglich sachverhaltliche sowie rechtliche Elemente ineinander über.