Das Gericht erachtet folglich den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 09.09.2019 – mit der Konkretisierung, dass die Sicherstellung und Untersuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch die Polizei rechtmässig erfolgt und damit der dadurch erlangte Beweis, namentlich das Ergebnis der technischen Untersuchung, verwertbar ist – als erstellt.