Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass das Fahrzeug des Beschuldigten sich gemäss Ergebnis der technischen Untersuchung zur Zeit der Untersuchung in einem nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemässen Zustand befand. Der Beschuldigte wusste respektive musste von den Abänderungen an seinem Fahrzeug zumindest wissen, so sagte er doch selbst aus, dass E.________ etwas an der Auspuffanlage gerichtet habe (pag. 173 Z. 5-9). E.________ gab in diesem Zusammenhang – als Freund des Beschuldigten und Fachmann – zu Protokoll, dass er Arbeiten am Fahrzeug des Beschuldigten verrichtet und die Auspuffanlage abmontiert habe (pag.