Des Weiteren war am Fahrzeug bereits schon über einen längeren Zeitraum (Oxidationsspuren) ein Gewindefahrwerk der Marke „KW“ verbaut, welches durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA hätte geprüft und im Fahrzeugausweis eingetragen werden müssen. Ein entsprechender Eintrag konnte der Beschuldigte im Fahrzeugausweis indes nicht nachweisen, jedoch eine zur Prüfung benötigte CH-Eignungser- klärung. Ferner wurde festgestellt, dass an allen vier Rädern Distanzscheiben zur Verbreitung der Spur verbaut waren.