9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 228 f.): Wie vorangehend festgehalten, sind sämtliche im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweismittel rechtmässig erlangt und somit verwertbar.