08 f.). Indem sich die Kammer demnach vorliegend mit der Rechtmässigkeit des Vorhandenseins der Distanzscheiben am Fahrzeug des Beschuldigten auseinandersetzt, liegt in Bezug auf den ergangenen Strafbefehl vom 27. Juni 2019 keine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung