Der Beschuldigte fuhr demnach sein Fahrzeug in den Monaten von März bis Juni 2019 weiterhin im Wissen darum, dass dieses unzulässige und meldungspflichtige Abänderungen aufwies. Indem der Beschuldigte die Distanzscheiben nach der Kontrolle am 16. März 2019 nicht entfernte bzw. eine umgehende Überprüfung beim SVSA Bern durchführen liess, hielt er den