Diese Verurteilung gründete auf dem Umstand, dass der Beschuldigte an allen vier Rädern am Fahrzeug Distanzscheiben montiert hatte, welche nicht im Fahrzeugausweis eingetragen waren. Gemäss den edierten Vorakten (Verfahren EO 19 3345/3346) wurde dem Beschuldigten anlässlich dieser Kontrolle vom 16. März 2019 eine Mängelkarte ausgestellt, damit die Distanzscheiben, welche am Fahrzeug montiert, jedoch nicht im Fahrzeugausweis eingetragen waren, entfernt werden. Das Fahrzeug wurde deshalb gemäss Anzeigerapport vom 20. März 2019 beim SVSA Bern zur Nachprüfung angemeldet.