276). Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die interne Zustellung der Akten EO 19 3345 (Strafbefehl vom 27. Juni 2019) (pag. 71), welche gemäss Schreiben vom 23. Januar 2020 zugestellt worden sind (pag. 80). Dem vorgenannten Strafbefehl vom 27. Juni 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen sowie wegen Führens eines nicht vorschriftgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs verurteilt worden ist. Diese Verurteilung gründete auf dem Umstand, dass der Beschuldigte an allen vier Rädern am Fahrzeug Distanzscheiben montiert hatte, welche nicht im Fahrzeugausweis eingetragen waren.