7. Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» (Art. 11 StPO) Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsbegründung im Weiteren geltend, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch hinsichtlich des unrechtmässigen Anbringens von Distanzscheiben am Fahrzeug des Beschuldigten aufzuheben sei. Dies deshalb, da der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. Juni 2019 diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt worden sei und ein dahingehender Schuldspruch den Grundsatz von «ne bis in idem» (Art. 11 StPO) verletzen würde (pag. 276).