dasselbe gilt für die falsche Angabe des Tatortes. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält die Kammer demgegenüber jedoch fest, dass es für den Beschuldigten trotz dieser ungenauen Angaben ohne Weiteres ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden und er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.1. ff.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt demzufolge vorliegend nicht vor.