der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220 ff.). Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die beschuldigte Person muss sodann aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.