_ durchgeführt worden. Die Tatzeit und der Tatort seien im Strafbefehl demnach inkorrekt aufgeführt worden. Dementsprechend sei der Sachverhalt, wonach die Polizei die Überprüfung am 18. Juni 2018 in C.________ vorgenommen und dabei die angeblichen unrechtmässigen technischen Abänderungen am Fahrzeug des Beschuldigten festgestellt habe, nicht angeklagt worden, weshalb der Anklagegrundsatz verletzt sei (pag. 279 f.). Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Anklagegrundsatz kann vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.