6. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) Erst- wie auch oberinstanzlich machte die Verteidigung geltend, dass vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt und deshalb das Verfahren einzustellen sei (pag. 279 f.). Dies deshalb, weil die Überprüfung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch die Polizei und damit die Feststellung der angeblich rechtswidrigen Abänderungen am Fahrzeug des Vorgenannten, entgegen des im Strafbefehl angegeben Tatzeitpunktes, nicht am ________, sondern erst am 18. Juni 2019 erfolgt sei. Diese Überprüfung sei sodann auch nicht wie angeklagt in Langenthal, sondern in C.________ durchgeführt worden.