5. Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO) Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsbegründung geltend, dass das Berufungsgericht unrechtmässig auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens verzichtet habe (pag. 274 f.). Die Kammer begründete mit Beschluss vom 2. Februar 2021 umfassend, weshalb vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Es wird darauf verwiesen (pag. 264).