Ferner verlangte er die Bewilligung des in der Berufungserklärung vom 3. Dezember 2020 gestellten Beweisantrags auf Einholung einer schriftlichen Auskunft beim SVSA Bern (pag. 259 f.). Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 wurde der vom Beschuldigten mit Schreiben vom 25. Januar 2021 gestellte Beweisantrag so- 2 wie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 262 ff.). Mit Eingabe vom 15. März 2021 begründete der Beschuldigte seine Berufung innert zweimalig erstreckter Frist (pag. 272 ff.).