Ferner wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 255 ff.). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass er sich der Anordnung des schriftlichen Verfahrens widersetze und die Durchführung des mündlichen Verfahrens verlange, insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner verlangte er die Bewilligung des in der Berufungserklärung vom 3. Dezember 2020 gestellten Beweisantrags auf Einholung einer schriftlichen Auskunft beim SVSA Bern (pag.