244 ff.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Akten EO 19 3345/3346 bereits bei den amtlichen Akten befinden. Diesbezüglich wurde der Beweisantrag des Beschuldigten demnach hinfällig (pag. 250 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 253 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der vom Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 3. Dezember 2020 gestellte Beweisantrag betreffend die Einholung der Auskunft beim SVSA Bern abgewiesen. Ferner wurde gestützt auf Art.