erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Er stellte zudem zwei Beweisanträge: einerseits wurde beantragt, dass eine schriftliche Auskunft beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA Bern) einzuholen sei (zwecks Abklärung, ob der Beschuldigte zu einem Termin wegen der nachträglichen Eintragung von prüfungspflichtigen Abänderungen an seinem Fahrzeug angemeldet gewesen sei) und andererseits die Edition der Verfahrensakten EO 19 3345/3346 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (pag. 244 ff.).