Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 489 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zbinden, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 12. August 2020 (PEN 19 215) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. August 2020 (pag. 200 ff.) sprach das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen Vornehmens von verbotenen und prüfungspflichtigen Abände- rungen, dadurch Führens eines nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Personenwagens sowie wegen Verursachens von vermehrtem und vermeidbarem Lärm, festgestellt nach dem ________ in C.________, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Juni 2019 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'745.65 (pag. 201, Ziff. I. erstin- stanzliches Urteil). 2. Berufung und Beweisanträge des Beschuldigten Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 21. August 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 208 f.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 236 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Er stellte zudem zwei Beweisanträge: einerseits wurde beantragt, dass eine schriftliche Auskunft beim Strassenverkehrs- und Schifffahrts- amt des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA Bern) einzuholen sei (zwecks Abklärung, ob der Beschuldigte zu einem Termin wegen der nachträglichen Eintragung von prü- fungspflichtigen Abänderungen an seinem Fahrzeug angemeldet gewesen sei) und andererseits die Edition der Verfahrensakten EO 19 3345/3346 der Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau (pag. 244 ff.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Akten EO 19 3345/3346 bereits bei den amtlichen Akten befinden. Diesbezüglich wurde der Beweisantrag des Beschuldigten demnach hinfällig (pag. 250 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 253 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der vom Beschuldigten in seiner Be- rufungserklärung vom 3. Dezember 2020 gestellte Beweisantrag betreffend die Ein- holung der Auskunft beim SVSA Bern abgewiesen. Ferner wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 255 ff.). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass er sich der An- ordnung des schriftlichen Verfahrens widersetze und die Durchführung des mündli- chen Verfahrens verlange, insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Berufungs- verhandlung. Ferner verlangte er die Bewilligung des in der Berufungserklärung vom 3. Dezember 2020 gestellten Beweisantrags auf Einholung einer schriftlichen Aus- kunft beim SVSA Bern (pag. 259 f.). Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 wurde der vom Beschuldigten mit Schreiben vom 25. Januar 2021 gestellte Beweisantrag so- 2 wie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgewie- sen (pag. 262 ff.). Mit Eingabe vom 15. März 2021 begründete der Beschuldigte seine Berufung innert zweimalig erstreckter Frist (pag. 272 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten in der Berufungsbegründung vom 15. März 2021 folgende Anträge (pag. 273): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. August 2020 im Verfahren PEN 19 215 sei aufzuheben und der Beschuldigte A.________ sei von den Anschuldigung des Vorneh- mens von verbotenen und prüfungspflichtigen Abänderungen, dadurch Führen eines nicht be- triebssicheren und nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Personenwagen sowie Verursachen von vermehrtem und vermeidbarem Lärm, alles angeblich begangen am ________ in D.________, von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustel- len. 2. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu neh- men. 3. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Ver- teidigung für das Verfahren vor erster Instanz auszurichten in der Höhe von CHF 9’415.00. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausgewiesen in der Kostennote des Verteidigers vom 12. August 2020, auszurichten. 4. Dem Beschuldigten sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltli- che Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Bern auszurichten, zu bestimmen im Umfang der entsprechenden Kostennote der Verteidigung nach Eingang derselben. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten (Art. 93 Abs. 2 Bst. a und b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 219 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahr- zeuge [VTS; SR 741.41], Art. 44 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV; SR 741.511] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.3). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 3 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5. Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO) Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsbegründung geltend, dass das Beru- fungsgericht unrechtmässig auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens ver- zichtet habe (pag. 274 f.). Die Kammer begründete mit Beschluss vom 2. Februar 2021 umfassend, weshalb vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Es wird darauf verwiesen (pag. 264). 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) Erst- wie auch oberinstanzlich machte die Verteidigung geltend, dass vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt und deshalb das Verfahren einzustellen sei (pag. 279 f.). Dies deshalb, weil die Überprüfung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch die Po- lizei und damit die Feststellung der angeblich rechtswidrigen Abänderungen am Fahrzeug des Vorgenannten, entgegen des im Strafbefehl angegeben Tatzeitpunk- tes, nicht am ________, sondern erst am 18. Juni 2019 erfolgt sei. Diese Überprü- fung sei sodann auch nicht wie angeklagt in Langenthal, sondern in C.________ durchgeführt worden. Die Tatzeit und der Tatort seien im Strafbefehl demnach inkor- rekt aufgeführt worden. Dementsprechend sei der Sachverhalt, wonach die Polizei die Überprüfung am 18. Juni 2018 in C.________ vorgenommen und dabei die an- geblichen unrechtmässigen technischen Abänderungen am Fahrzeug des Beschul- digten festgestellt habe, nicht angeklagt worden, weshalb der Anklagegrundsatz ver- letzt sei (pag. 279 f.). Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Anklagegrundsatz kann vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 220 ff.). Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die beschuldigte Person muss sodann aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheiden- der Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen kön- nen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Je gravierender die Vorwürfe sind, 4 desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2). Der Verteidigung ist vorliegend insofern zuzustimmen, als diese ausführte, dass vor- liegend der Tatort und die Tatzeit im Strafbefehl nicht korrekt angegeben wurden resp. anstatt das Datum der Durchsuchung des Fahrzeugs dasjenige der Verkehrs- kontrolle angegeben wurde; dasselbe gilt für die falsche Angabe des Tatortes. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält die Kammer demgegenüber jedoch fest, dass es für den Beschuldigten trotz dieser ungenauen Angaben ohne Weiteres er- sichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden und er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.1. ff.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt demzufolge vorliegend nicht vor. 7. Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» (Art. 11 StPO) Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsbegründung im Weiteren geltend, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch hinsichtlich des unrechtmäs- sigen Anbringens von Distanzscheiben am Fahrzeug des Beschuldigten aufzuheben sei. Dies deshalb, da der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. Juni 2019 diesbezüg- lich bereits rechtskräftig verurteilt worden sei und ein dahingehender Schuldspruch den Grundsatz von «ne bis in idem» (Art. 11 StPO) verletzen würde (pag. 276). Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die interne Zustellung der Akten EO 19 3345 (Strafbefehl vom 27. Juni 2019) (pag. 71), welche gemäss Schreiben vom 23. Januar 2020 zugestellt worden sind (pag. 80). Dem vorgenannten Strafbefehl vom 27. Juni 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen sowie wegen Führens ei- nes nicht vorschriftgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs verurteilt worden ist. Diese Verurteilung gründete auf dem Umstand, dass der Beschuldigte an allen vier Rädern am Fahrzeug Distanzscheiben montiert hatte, welche nicht im Fahrzeugausweis ein- getragen waren. Gemäss den edierten Vorakten (Verfahren EO 19 3345/3346) wurde dem Beschuldigten anlässlich dieser Kontrolle vom 16. März 2019 eine Män- gelkarte ausgestellt, damit die Distanzscheiben, welche am Fahrzeug montiert, je- doch nicht im Fahrzeugausweis eingetragen waren, entfernt werden. Das Fahrzeug wurde deshalb gemäss Anzeigerapport vom 20. März 2019 beim SVSA Bern zur Nachprüfung angemeldet. In der Folge stellte die Polizei im Rahmen der vorliegen- den Kontrolle vom 14. resp. vom 18. Juni 2019 erneut fest, dass im Fahrzeug des Beschuldigten nach wie vor die nicht eingetragenen und meldungspflichtigen Di- stanzscheiben verbaut waren. Obwohl der Strafbefehl gegen den Beschuldigten be- züglich der Kontrolle vom 16. März 2019 erst am 27. Juni 2019 – damit nach der vorliegenden Kontrolle vom 18. Juni 2019 – ergangen ist, wurde ihm bereits am 16. März 2019 mitgeteilt, dass er die Distanzscheiben zu entfernen resp. sich beim SVSA Bern zur Prüfung anzumelden habe. Der Beschuldigte fuhr demnach sein Fahrzeug in den Monaten von März bis Juni 2019 weiterhin im Wissen darum, dass dieses unzulässige und meldungspflichtige Abänderungen aufwies. Indem der Be- schuldigte die Distanzscheiben nach der Kontrolle am 16. März 2019 nicht entfernte bzw. eine umgehende Überprüfung beim SVSA Bern durchführen liess, hielt er den 5 rechtswidrigen Zustand aufrecht und musste demnach auch damit rechnen, dass er bei einer erneuten Kontrolle gebüsst würde. Im Weiteren wurden im Rahmen der vorliegenden Kontrolle vom 18. Juni 2019 betreffend die Distanzscheiben nicht nur die fehlende Eintragung im Fahrzeugausweis und die fehlende Überprüfung festge- stellt (Gegenstand des Strafbefehls vom 27. Juni 2019), sondern auch, dass die Di- stanzscheiben auf der Hinterachse keine genügend grossen Schrauben aufwiesen, was gemäss Bericht des UTD die Betriebssicherheit des Fahrzeugs erheblich beein- trächtige (pag. 08 f.). Indem sich die Kammer demnach vorliegend mit der Recht- mässigkeit des Vorhandenseins der Distanzscheiben am Fahrzeug des Beschuldig- ten auseinandersetzt, liegt in Bezug auf den ergangenen Strafbefehl vom 27. Juni 2019 keine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 9. September 2019 Im Strafbefehl vom 9. September 2019, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 50 f.): Bei der technischen Untersuchung des PW's des Beschuldigten wurde festgestellt, dass an der Aus- puffanlage folgende Abänderungen vorgenommen wurden: - beide vordere Katalysatoren waren aufgeschnitten sowie beide Katalysator-Monolithen entfernt und anschliessend wieder amateurhaft verschweisst worden - der verbaute Zubehörendschalldämpfer "Eisenmann" verfügte über keine Strassenzulassung Durch diese verbotenen Abänderungen entstand massiver Mehrlärm. Weiter war am Fahrzeug ein Gewindefahrwerk der Marke "KW verbaut. Dieses Fahrwerk müsste durch das SVSA geprüft und im Fahrzeugausweis eingetragen werden. Ein entsprechender Eintrag im Fahr- zeugausweis war nicht vorhanden (eine zur Prüfung benötigte CH-Eignungserklärung war jedoch vor- liegend). Weiter wurde festgestellt, dass an der Hinterachse je Seite Scheiben eines unbekannten Herstellers mit einer Dicke von 16.5 mm verbaut waren. Hier waren die Radschrauben jedoch zu kurz. Die Rad- schrauben hätten laut Gesetz mit mind. 6.5 Umdrehungen befestigt werden müssen, waren aber „nur" mit knapp 5 Umdrehungen befestigt. Dies kann dazu führen, dass sich die Schrauben lösen und ein Radverlust zur Folge haben könnte. Somit war die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 228 f.): Wie vorangehend festgehalten, sind sämtliche im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweismittel rechtmässig erlangt und somit verwertbar. Die technische Untersuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch den UTD ergab folgende Er- kenntnisse (vgl. pag. 8 f.): Beide vorderen Katalysatoren wurden aufgeschnitten, die beiden Katalysator- Monolithen entfernt und anschliessend wieder amateurhaft verschweisst. Die abgasreinigende Wirkung war dadurch nur noch teilweise, durch die beiden anderen verbauten originalen Katalysatoren, vorhan- 6 den. Weiter verfügte der verbaute Zubehörendschalldämpfer der Marke „Eisenmann“ über keine Stras- senzulassung, dieser wurde rein für den Motorsport entwickelt und war auch entsprechend gekenn- zeichnet. Durch diese Abänderungen am Fahrzeug entstand massiver Mehrlärm. Des Weiteren war am Fahrzeug bereits schon über einen längeren Zeitraum (Oxidationsspuren) ein Gewindefahrwerk der Marke „KW“ verbaut, welches durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA hätte geprüft und im Fahrzeugausweis eingetragen werden müssen. Ein entsprechender Eintrag konnte der Beschuldigte im Fahrzeugausweis indes nicht nachweisen, jedoch eine zur Prüfung benötigte CH-Eignungser- klärung. Ferner wurde festgestellt, dass an allen vier Rädern Distanzscheiben zur Verbreitung der Spur verbaut waren. Hierbei waren an der Hinterachse je Seite Scheiben eines unbekannten Herstellers (keine Kennzeichnung) mit einer Dicke von 16.5 mm verbaut. Die Scheiben waren jedoch nicht mit ausreichend langen Radschrauben versehen. Gemäss Ergebnis der technischen Untersuchung hätten die Radschrauben laut Gesetz mit mindestens 6.5 Umdrehungen befestigt werden müssen, waren aber lediglich mit knapp 5 Umdrehungen befestigt. Dies führte zu einer Beeinträchtigung der Betriebssicher- heit. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass das Fahrzeug des Beschuldigten sich gemäss Er- gebnis der technischen Untersuchung zur Zeit der Untersuchung in einem nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemässen Zustand befand. Der Beschuldigte wusste respektive musste von den Abän- derungen an seinem Fahrzeug zumindest wissen, so sagte er doch selbst aus, dass E.________ etwas an der Auspuffanlage gerichtet habe (pag. 173 Z. 5-9). E.________ gab in diesem Zusammenhang – als Freund des Beschuldigten und Fachmann – zu Protokoll, dass er Arbeiten am Fahrzeug des Be- schuldigten verrichtet und die Auspuffanlage abmontiert habe (pag. 176 Z. 14-23). Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug nach dem Gesagten in einen nicht betriebssicheren Zustand versetzt respektive einen solchen nicht beheben lassen. Das Gericht erachtet folglich den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 09.09.2019 – mit der Konkreti- sierung, dass die Sicherstellung und Untersuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch die Polizei rechtmässig erfolgt und damit der dadurch erlangte Beweis, namentlich das Ergebnis der technischen Untersuchung, verwertbar ist – als erstellt. 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der Schilderung des unbestrittenen Rahmensachverhalts wird auf das durch die Vorinstanz korrekt Ausgeführte verwiesen (S. 8 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 223). Bestritten und zu prüfen ist vorliegend, aus welchem Grund das Fahrzeug des Be- schuldigten sichergestellt worden ist und damit zusammenhängend, ob diese Sicher- stellung und die nachfolgende Untersuchung seines Personenwagens rechtmässig erfolgt bzw. ob die daraus erhobenen Beweismittel verwertbar sind. Hierbei greifen folglich sachverhaltliche sowie rechtliche Elemente ineinander über. Zur Beantwor- tung dieser zentralen Fragen ist demnach unabdingbar, zuerst die rechtlichen Grundlagen aufzuführen, gemäss welchen anschliessend geprüft werden kann, ob die diesbezüglichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind bzw. waren. 7 Demnach kann nachfolgend keine strikte Trennung zwischen Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung vorgenommen werden. 11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten brachte in ihrer Berufungsbegründung – unter Einbezug des voranstehend bereits Erwähnten – Folgendes vor (pag. 273 ff.): Die im Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung erfolgte «technische Untersu- chung» sei in strafprozessualer Hinsicht als «Durchsuchung eines Gegenstandes» gemäss Art. 249 f. StPO zu qualifizieren. Den Akten liessen sich aber keine Hinweise (Aktennotiz resp. Verfügung oder dergleichen des diensthabenden Pikettstaatsan- waltes) entnehmen, wonach eine solche Durchsuchung durch die Staatsanwalt- schaft angeordnet worden wäre, zumal eine Anordnung durch die Polizei nicht rechtsgültig gewesen wäre. Ein Durchsuchungsbefehl habe gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO nämlich schriftlich zu ergehen. Davon könne auch nicht abgewichen werden, wenn der der Massnahme Unterworfene zustimmen sollte. Damit erweise sich die von der Polizei vorgenommene Durchsuchung des Fahrzeugs am 18. Juni 2019 als rechtswidrig. Alle erhobenen Beweise, die von den Strafverfolgungsbehörden zur Begründung der Strafbarkeit vorgebracht worden seien, würden aus dieser Durch- suchung stammen und seien damit rechtswidrig erlangt worden und damit unbeacht- lich. Im Weiteren ergebe sich aus den Akten, dass der Grund für die Anhaltung des Be- rufungsführers und die Sicherstellung des Fahrzeugs am ________ keinesfalls we- gen des Verdachts erfolgt sei, dass daran unzulässige resp. verbotene technische Abänderungen vorgenommen worden seien und dass das Fahrzeug deshalb einer technischen Kontrolle unterzogen werden müsse. In der ersten Einvernahme sei der Beschuldigte deshalb dazu auch nicht befragt worden, im Zentrum seien vielmehr Fragen betreffend die vermeintliche Fahrerflucht gestanden. Es habe damit kein An- fangsverdacht bestanden, gemäss welchem eine Sicherstellung und eine nähere Untersuchung des Fahrzeugs wegen angeblicher Betriebsunsicherheit angezeigt gewesen wäre. Darüber hinaus handle es sich bei der Durchsuchung eines Fahr- zeugs um eine Zwangsmassnahme, so dass die Voraussetzungen nach Art. 197 StPO erfüllt sein müssten. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO müsse für die An- ordnung einer Zwangsmassnahme damit ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen haben. Liege kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung eines be- stimmten Delikts vor, so seien Durchsuchungen und Untersuchungen unzulässig. Würden in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts Durchsuchungen oder Untersuchungen durchgeführt, so spreche man von einer strafprozessual verbote- nen Beweisausforschung bzw. einer sogenannten «fishing expedition». Ergebnisse aus solchen Beweisausforschungen würden nicht als Zufallsfunde gelten. Denn ein Zufallsfund würde dann vorliegen, wenn die Entdeckung eines Beweismittels nicht intendiert war, wohingegen «fishing expeditions» diese Zufallsfunde gewissermas- sen bezwecken würden. Vorliegend handle es sich demnach um die Durchführung 8 einer Zwangsmassnahme, die den Tatverdacht erst begründet habe und stelle damit eine solche unzulässige «fishing expediton» dar. 12. Beweiswürdigung sowie teilweise vorgegriffene rechtliche Würdigung der Kammer 12.1. Vorbemerkungen Da die meisten vorliegenden Problempunkte – wie bereits erwähnt – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ineinander übergehen, ist es nicht möglich, diese strikt von- einander zu trennen. Deshalb wird im Rahmen der Erarbeitung des tatsächlichen und rechtlich massgebenden Sachverhalts verschiedentlich bereits auf rechtliche Grundsätze sowie Qualifikationen vorgegriffen. 12.2. Verwertbarkeit der Beweismittel Vorliegend wurde das Fahrzeug des Beschuldigten durch die Polizei sichergestellt und anschliessend durch den Unfalltechnischen Dienst der Kriminalpolizei Bern (nachfolgend: UTD) überprüft, wobei bestimmte Mängel bzw. angeblich verbotene und prüfungspflichtige Abänderungen festgestellt worden sind. Betreffend die hier massgebliche Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel muss nach Auffassung der Kammer nachfolgend – insbesondere im Hinblick auf die strafprozessualen bzw. polizeirechtlichen Voraussetzungen – zwischen einerseits der Sicherstellung an sich und andererseits der nachfolgenden Überprüfung des Fahrzeugs unterschieden wer- den. 12.2.1. Rechtmässigkeit der Sicherstellung des Fahrzeugs Die Vorinstanz verwies betreffend die Prüfung der Rechtmässigkeit der Sicherstel- lung des Fahrzeugs des Beschuldigten auf Art. 54 SVG (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 227 f.). Diese Regelung erlaube es der Polizei in Fällen von erheblicher Gefährdung der Verkehrssicherheit möglichst rasch und ohne unnötige Formalien die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Die Sicherstellung geschehe in der Regel durch das Abschleppen des Fahrzeugs und durch dessen Verwahrung durch die zuständige Behörde. Die Sicherstellung durch die Polizei sei in einer mündlichen Verfügung, die sofort vollstreckbar sei, anzuordnen. Gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz sei die Polizei demnach (selbständig) befugt, Fahr- zeuge sicherzustellen. Art. 54 Abs. 1 SVG hält fest, dass die Polizei die Weiterfahrt von Fahrzeugen im Verkehr, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefähr- den oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, verhindern kann. Sie kann den Fahr- zeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. Die Zuständig- keit für die Sicherstellung von Fahrzeugen obliegt demnach der Polizei und bildet Teil des Polizeirechts (BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl. 2014, Art. 54 N 24). Wie die Vorin- stanz zutreffend festhielt, geschieht die Sicherstellung in der Regel durch Abschlep- pen des Fahrzeugs und durch dessen Verwahrung durch die zuständige Behörde (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 54 N 104). Es handelt sich hierbei – wie von der Vor- instanz ebenfalls korrekt ausgeführt – um eine mündliche und unmittelbar vollstreck- bare Verfügung. Diese Sicherstellung hat sodann die gleichen Wirkungen wie eine 9 strafprozessuale Beschlagnahme (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 54 N 106). Wurde wegen einer strafbaren Handlung Anzeige erstattet (Art. 302 StPO), hat die Staats- anwaltschaft darüber zu befinden, ob das fragliche Fahrzeug gestützt auf Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt werden soll. Die verkehrspolizeiliche Sicherstellung wird dann durch die strafprozessuale Beschlagnahme ergänzt bzw. ersetzt (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 54 N 109). Damit eine solche polizeiliche Sicherstellung im Weiteren rechtmässig erfolgt, ist er- forderlich, dass die Polizei einen Anfangsverdacht bzw. gestützt auf konkrete Hin- weise die Vermutung hatte, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist (Art. 299 StPO; BSK StPO-RIEDER/BONER, 2. Aufl. 2014, Art. 299 N 13 ff.). Zur Bejahung eines Anfangsverdachts reicht die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit ei- nes strafbaren Verhaltens, wobei zu Beginn des Verfahrens durchaus Zweifel beste- hen können, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_653/2012 vom 1. Oktober 2014 E. 5.4). Die Kammer stellt dementsprechend fest, dass die Polizei gestützt auf die voranste- henden Rechtsgrundlagen an sich befugt war, das Fahrzeug des Beschuldigten si- cherzustellen. Allerdings stellt sich vorliegend im Hinblick auf den dem Beschuldigten vorgehaltenen Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren und vorschrifts- gemäss ausgestatteten Personenwagens die zentrale Frage, ob für die erfolgte Si- cherstellung am ________ ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden hat oder nicht. Dem Anzeigerapport vom 22. August 2019 (pag. 01 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die Polizisten F.________ (nachfolgend: Polizist F.________) und G.________ (nachfolgend: Polizistin G.________) am besagten Abend auf Streife befunden ha- ben. Nachdem sie den charakteristischen Klang eines hochdrehenden Achtzylinder- motors eines schwarzen BMW H.________ wahrgenommen haben, hätten sie sich entschieden, dem Fahrzeug zu folgen und dieses zu kontrollieren. In der Folge sei es zu einer Verfolgungsjagd gekommen, wobei das anvisierte Fahrzeug habe fliehen können und sich dieses damit der Kontrolle entzogen habe. Polizist F.________ führte im Anzeigerapport aus, dass sie anlässlich einer separaten Kontrolle von Ju- gendlichen an der I.________ den Beschuldigten mit einem solchen BMW H.________ heranfahren gesehen hätten. Hierbei hätten sie feststellen können, dass das Fahrzeug, ohne dass der Beschuldigte es übermässig beschleunigt habe, vermehrt Lärm gemacht habe. Da er unter Verdacht der Fahrerflucht gestanden sei, seien sie ihm nach Hause gefolgt und hätten ihn angehalten. Polizist F.________ kontaktierte die zuständige Staatsanwältin, welche die Sicherstellung respektive die Beschlagnahmung des Fahrzeugs mündlich verfügte. Später stellte sich heraus, dass es sich dabei nicht um das flüchtige Fahrzeug gehandelt habe, da – wie Polizist F.________ im Anzeigerapport vermerkte – der Beschuldigte zur Tatzeit andernorts in eine Radarkontrolle gekommen sei (pag. 03). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Juni 2019 (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 224) auf den Vorfall betreffend die Fahrerflucht in D.________ beschränkt habe. Erst nachdem das Fahrzeug des Beschuldigten am 18. Juni 2019 untersucht worden war, wurden ihm am 5. Juli 2019 die entdeckten Mängel das erste Mal vorgehalten 10 (pag. 24 ff. Z. 13 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde er sodann dazu be- fragt, ob ihm die Polizei am ________ erläutert habe, weshalb sie sein Fahrzeug habe sicherstellen müssen, worauf er antwortete, dass sie angegeben hätten, dass sie jemanden wegen Fahrerflucht suchten und deshalb die Spuren der Felgen ab- gleichen müssten (pag. 173 Z. 3 ff.). Der Lärm seines Autos sei nie Thema gewesen (pag. 174 Z. 11 ff.). Die Auskunftsperson E.________ bestätigte sodann die Aussa- gen des Beschuldigten, wonach bei der Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Po- lizei der Lärm nicht thematisiert worden sei (pag. 176 Z. 4 f.). Auch die Zeugin K.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass der Grund für die Sicher- stellung lediglich der Verdacht auf Fahrerflucht und nicht der angeblich vom Auto herkommende Lärm gewesen sei (pag. 183 Z. 18 f.). Den Akten lässt sich sodann ein undatiertes Formular «Bestätigung der Sicherstel- lung und/oder Abnahme von:» der Kantonspolizei Bern entnehmen, in welchem fest- gehalten wurde, dass das Fahrzeug des Beschuldigten wegen des Verdachts auf ein Nichteintragen von prüfungspflichtigen Änderungen sichergestellt worden sei (pag. 10). Der Beschuldigte sagte diesbezüglich an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung allerdings aus, dass ihm dieses Formular nicht am Abend des ________, son- dern erst, als er das Auto nach der Überprüfung am 25. Juni 2019 abgeholt habe, zur Unterschrift vorgelegt worden sei (pag. 174 Z. 34 ff.). Dass in diesem Bericht exakt angegeben wurde, welche Mängel vorliegen würden und diese erst nach der Untersuchung durch den UTD am 18. Juni 2019 haben festgestellt werden können, lässt folgern, dass das Formular – in Übereinstimmung mit den Aussagen des Be- schuldigten – tatsächlich erst nach dieser technischen Überprüfung ausgefüllt wor- den ist. Demzufolge kann auf dieses Formular betreffend die Bestimmung, ob bei der Sicherstellung am ________ bereits ein Anfangsverdacht wegen verbotener technischer Abänderungen am Fahrzeug des Beschuldigten bestanden hat, nicht ab- gestützt werden. Hingegen führte Polizist F.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung auf Frage, welchen Grund man dem Beschuldigten angegeben habe, um das Fahrzeug sicherzustellen, aus, dass man lediglich den Verdacht gehabt habe, dass er sich der Kontrolle entzogen habe. Bezüglich der Abänderungen habe man zu diesem Zeitpunkt noch nichts gewusst (pag. 180 Z. 28 f.). Er führte sodann be- treffend den vom Fahrzeug des Beschuldigten herkommenden Lärm aus, dass das Fahrzeug wirklich laut gewesen sei (pag. 180 Z. 12 ff.), er aber nicht mehr wisse, ob dies beim Telefonat mit der Staatsanwältin auch Gegenstand gewesen sei (pag. 180 Z. 20 ff.). Polizistin G.________ sagte anlässlich der vorgezogenen Zeugeneinver- nahme vom 7. August 2020 aus, dass das Auto des Beschuldigten lauter getönt habe als normal bzw. als es sein sollte (pag. 160 Z. 19 ff.). In Bezug auf die Sicherstellung des Fahrzeugs könne sie nicht sagen, ob es auch wegen des Lärms sichergestellt worden sei, da Polizist F.________ mit der Staatsanwältin telefoniert habe. Die Vorinstanz kam gestützt auf das voranstehend Ausgeführte zum Schluss, dass Grund für die Sicherstellung des Fahrzeugs des Beschuldigten ausschliesslich der Verdacht wegen Fahrerflucht gewesen sei. Die übermässigen Lärmemissionen des Autos des Beschuldigten seien durch die Polizei zwar festgestellt worden, seien aber 11 nicht ursächlich für dessen Sicherstellung gewesen (S. 12 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 227). Die Vorinstanz bejahte damit an dieser Stelle lediglich das Vorliegen eines Anfangsverdachts hinsichtlich der Fahrerflucht. Auf der darauf- folgenden Seite der Urteilsbegründung führte sie dann aber aus, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits bezüglich der verbotenen Abänderungen am Fahrzeug des Beschuldigten ein Tatverdacht bestanden habe, auch wenn nicht dieser – sondern der Tatverdacht wegen Fahrerflucht – zur Beschlagnahme durch die Staatsanwalt- schaft geführt habe, weshalb die «(weitere)» Sicherstellung und Untersuchung des Fahrzeugs wegen der Lärmemissionen gestützt auf Art. 54 SVG rechtmässig erfolgt sei (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 228). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass die Sicherstellung des Fahrzeugs infolge Vorliegens eines Anfangsverdachts hinsichtlich der Fahrerflucht rechtmässig erfolgt ist. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass ein Anfangsverdacht we- gen unzulässiger technischer Abänderungen am Fahrzeug – welcher offensichtlich nicht zur Sicherstellung geführt hat – zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen hat. Dies deshalb, da die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Lärmemissionen bei der Sicherstellung nicht thematisiert worden seien, widerspruchsfrei erfolgt sind und zudem mit denjenigen der Zeugen übereinstimmen. Sogar Polizist F.________ sagte aus, dass man von verbotenen Änderungen am Auto erst nach der Sicherstel- lung Kenntnis erlangt habe. Lediglich der Umstand, dass die Polizisten ein von der Norm bzw. von einem Durchschnittsfahrzeug abweichendes Motorengeräusch wahr- genommen haben, begründet noch keinen dahingehenden Tat- bzw. Anfangsver- dacht. Die Kammer hält demnach fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen als auch des Polizisten F.________ übereinstimmend erfolgt sind und damit als glaubhaft gelten, sodass für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts darauf abgestützt werden kann. Die Argumentation der Vorinstanz, dass das Fahr- zeug des Beschuldigten wegen des Lärms deshalb unabhängig vom Verdacht auf Fahrerflucht kontrolliert worden wäre (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 227), findet in den Akten keine Stütze. Die Kammer erachtet gestützt auf das voranstehend Ausgeführte als beweismässig erstellt, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Fahrzeugs kein Anfangs- bzw. Tatverdacht hinsichtlich möglicher unrechtmässiger technischer Abänderungen am Fahrzeug des Beschuldigten vorlag. Vielmehr kristallisierte sich ein solcher Tatver- dacht erst nach der Untersuchung des Fahrzeugs durch den UTD heraus. Die Polizei war demnach einzig befugt, das Fahrzeug zur Überprüfung der Fahrerflucht sicher- zustellen, jedoch – mangels Tatverdachts – nicht auch zur Überprüfung der Konfor- mität von dessen Ausstattung. Die Vorinstanz stellte folglich diesbezüglich den Sach- verhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich fest (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Gestützt auf den Umstand, dass Polizist F.________ in der Folge feststellen konnte, dass es sich bei dem flüchtigen Fahrer nicht um den Beschuldigten handelte, da dieser zur Tatzeit andernorts in eine Radarkontrolle fuhr (pag. 03), sind die Gründe für die Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung des Fahrzeugs demnach nachträglich weggefallen. Demzufolge wäre das Fahrzeug zur Weiterverwendung zuhanden des Beschuldigten freizugeben gewesen (Art. 33 Abs. 3 Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]; Art. 267 Abs. 1 StPO). Demgegenüber 12 nahm die Polizei weitere Überprüfungen vor. Es wird auf das Nachfolgende verwie- sen. 12.2.2. Rechtmässigkeit der Überprüfung des Fahrzeugs durch den UTD Hinsichtlich der daraufhin erfolgten technischen Überprüfung des Fahrzeugs des Be- schuldigten führte die Vorinstanz aus, dass diese durch die Polizei rechtmässig er- folgt sei, da Art. 54 SVG i.V.m. Art. 38 SKV die Polizei legitimieren würde, nach einer Sicherstellung des Fahrzeugs, allfällige Mängel der Zulassungsbehörde zu melden. Dies impliziere, dass die Polizei auch selbständig (sichergestellte) Fahrzeuge über- prüfen dürfe. Zudem sei vorliegend die Polizei auch deshalb legitimiert gewesen, weil die (weitere) Sicherstellung und Untersuchung des Fahrzeugs gestützt auf den Tatverdacht der verbotenen Abänderungen am Fahrzeug vorgenommen worden seien (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 228). Die Vorinstanz führte – wie bereits voranstehend erwähnt – offensichtlich fälschli- cherweise aus, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung auch bereits ein Tatverdacht wegen der unrechtmässigen technischen Abänderungen am Fahrzeug vorgelegen habe. Mit Verweis auf Art. 54 SVG begründete sie dann, dass die nach der Sicher- stellung erfolgte Überprüfung des Fahrzeugs trotzdem rechtmässig durchgeführt worden sei. Festgestellt werden kann demgegenüber, dass auf Art. 54 SVG i.V.m. Art. 38 SKV für die Beantwortung der Frage der Rechtmässigkeit der Untersuchung des Fahrzeugs aus mehreren Gründen nicht abgestützt werden kann bzw. die Aus- führungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sind: Die Sicherstellung ist vorliegend wegen der Überprüfung des Tatverdachts auf Fah- rerflucht und nicht aus dem Grund, das Fahrzeug auf die Betriebs- und Verkehrssi- cherheit zu überprüfen, erfolgt. Demzufolge korrelierte der Anfangsverdacht für die Sicherstellung (Abklärung der Fahrerflucht) nicht mit der nachfolgenden Überprü- fung. Bereits gestützt auf diesen Umstand wäre die Polizei – ohne weitere Sicher- stellung/Beschlagnahmung – nicht befugt gewesen, weitere Abklärungen bzw. Un- tersuchungen zu treffen. Gemäss Art. 198 Abs. 1 Bst. c StPO darf die Polizei zudem lediglich dann Zwangs- massnahmen anordnen und durchführen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Bei der vorliegenden Untersuchung des Fahrzeugs handelt es sich zweifelsfrei um eine Zwangsmassnahme, da gemäss Art. 196 Bst. a StPO in Grundrechte resp. in die Eigentumsrechte des Beschuldigten eingegriffen wurde und Zweck der Untersu- chung des Fahrzeugs die Beweissicherung bzw. Beweiserhebung war. Die Kammer stellt fest, dass Art. 38 SKV hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeit für eine Un- tersuchung von sichergestellten Fahrzeugen, keine genügende Normdichte auf- weist. Dies deshalb, da Art. 38 SKV die Polizei lediglich legitimiert, der Zulassungs- behörde bei Kontrollen entdeckte erhebliche Mängel zu melden. Dass diese Bestim- mung die Polizei ebenfalls ermächtigen würde, selbständig eine solche Zwangs- massnahme anzuordnen und durchzuführen, lässt sich dem Gesetzestext hingegen nicht entnehmen. Weder im SVG, seinen Ausführungsverordnungen noch in der kan- tonalen Polizeigesetzgebung lässt sich demzufolge eine (genügende) gesetzliche Grundlage finden, welche die Polizei i.S.v. Art. 198 Abs. 1 Bst. c StPO zur selbstän- digen Durchführung von technischen Kontrollen von Motorfahrzeugen ermächtigen 13 würde. Demnach finden die Bestimmungen der StPO Anwendung. Gemäss Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO fällt die Zuständigkeit für eine solche Durchsuchung bzw. Unter- suchung demzufolge in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft. Der Verteidi- gung ist deshalb zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass es sich hierbei um eine «Durchsuchung eines Gegenstandes» gemäss Art. 249 f. StPO handelte. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO hätte demnach durch die Staatsanwaltschaft ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl ergehen müssen, wovon auch nicht abgewichen werden kann, wenn der Betroffene zustimmt (pag. 282 f.; BSK-StPO GFELLER, a.a.O., Art. 241 N 3 f.) Den Akten lässt sich ein entsprechender schriftlicher Durchsuchungsbe- fehl allerdings nicht entnehmen. Im Weiteren befand sich das Fahrzeug für diese Durchsuchung bereits im Gewahr- sam der Polizei/des UTD, ohne dass – bezüglich des Tatverdachts wegen verbote- ner Abänderungen am Auto – eine Sicherstellung (Art. 54 SVG) und/oder eine Be- schlagnahmung (Art. 263 StPO) verfügt worden wäre. Auch die Beschlagnahmung hätte gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft eines schriftlichen Befehls bedurft, was sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen lässt. Sowohl bei der Beschlagnahme als auch bei der Durchsuchung handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (Art. 196 ff. StPO), demnach hätte gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO für deren rechtmässige Anordnung zudem ein hinreichender Tatverdacht vorliegen müssen. Dies bedeutet, es hätten konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die eine vorläufige Subsumtion un- ter einen bestimmten Straftatbestand erlaubt hätten. Ein solcher hinreichender Tat- verdacht lag vorliegend jedoch einzig hinsichtlich des Verdachts wegen Fahrerflucht vor. Die durch die Polizei nachfolgend vorgenommene Überprüfung des Fahrzeugs war demnach darauf ausgerichtet einen solchen hinreichenden Tatverdacht – betref- fend die Feststellung der unrechtmässigen Abänderungen am Fahrzeug – erst zu begründen. Wegen der durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgten Verletzungen von strafpro- zessualen Bestimmungen resp. Gültigkeitsvorschriften (Art. 263 und 241 StPO), darf auf den Berichtsrapport des UTD der Kantonspolizei Bern vom 1. Juli 2019 (pag. 07- 09 sowie dazugehörig pag. 10+11) und auf die entsprechenden Schlussfolgerungen im Anzeigerapport der Polizei vom 22. August 2019 (pag. 03) nicht abgestellt wer- den, da diese Beweismittel gestützt auf die Vorschrift von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht hätten verwertet werden dürfen. Mangels Vorliegens sowohl von (verwertbaren objektiven) als auch subjektiven Be- weismitteln hinsichtlich des Vorwurfs der verbotenen und prüfungspflichtigen Abän- derungen am Fahrzeug des Beschuldigten gilt in Anwendung des Grundsatzes «in 14 dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 2 StPO) der angeklagte Sachverhalt als beweismässig nicht erstellt. Der Beschuldigte wird demzufolge vollumfänglich freigesprochen. III. Kosten und Entschädigung 13. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2'745.65. Sie werden angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern getragen. 14. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 werden zu- folge Obsiegens des Beschuldigten vom Kanton Bern getragen. 15. Entschädigungen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind und das Recht auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. a – c StPO). Infolge Obsiegens der beschuldigten Person im oberinstanzlichen Verfahren, wird sie für ihre Aufwendungen sowohl für das erstinstanzliche als auch für das oberin- stanzliche Verfahren entsprechend entschädigt. Erstinstanzlich reichte Rechtsanwalt B.________ für die private Verteidigung des Beschuldigten am 12. August 2020 eine Kostennote zu den Akten (pag. 194 ff.). Der verbuchte Aufwand von 32.25 Stunden sowie das resultierende Honorar von CHF 9'415.00 erachtet die Kammer als angemessen und wird bestätigt. Für das oberinstanzliche Verfahren reichte der vorgenannte Rechtsanwalt am 21. September 2021 eine entsprechende Kostennote ein. Der verbuchte Aufwand von 15 11.5h sowie das resultierende Honorar von CHF 3'300.15 erachtet die Kammer ebenfalls als angemessen und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt demnach den Beschuldigten für seine Aufwendungen im Verfahren mit insgesamt CHF 12'715.15. IV. Verfügungen 16. Für die getroffenen Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 16 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Vornehmens von verbotenen und prüfungspflichtigen Abände- rungen, dadurch Führens eines nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemäss aus- gerüsteten Personenwagens sowie wegen Verursachens von vermehrtem und vermeidba- rem Lärm, angeblich festgestellt nach dem ________ in C.________. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'745.65 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen im erst- und oberin- stanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 12'715.15, ausgerichtet. III. Weiter wird verfügt: 1. Die sichergestellte Auspuffanlage wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 17 Bern, 7. Oktober 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 18