MWSt) pro Stunde erscheint angemessen, zumal die zusätzlich aufgewendeten Stunden auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 zu den zusätzlichen Eingaben der Gesuchstellerin zurückzuführen sind (dazu E. 9 oben). Die ihm von der Gesuchstellerin zu entrichtende Entschädigung beläuft sich auf gesamthaft CHF 2'315.00 (Honorar 10 Stunden à CHF 220.00 [CHF 2'200.00] zuzüglich Auslagen von ca. CHF 115.00, Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet). 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.