Infolge Unterliegens hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner 1 eine Entschädigung zu entrichten. Der in der aktualisierten Honorarnote (pag. 261) geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden und der Honoraransatz von CHF 220.00 (exkl. MWSt) pro Stunde erscheint angemessen, zumal die zusätzlich aufgewendeten Stunden auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 zu den zusätzlichen Eingaben der Gesuchstellerin zurückzuführen sind (dazu E. 9 oben).