16. Dem Gesuchsgegner 1 steht eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Die Entschädigungspflicht an den Gesuchsgegner 1 als obsiegende Partei kann jedoch in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO der Gesuchstellerin auferlegt werden, wenn ausschliesslich letztere den Rechtsbehelf ergriffen hat und dieser vollumfänglich abgewiesen wird (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60 E. 1). Infolge Unterliegens hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner 1 eine Entschädigung zu entrichten.