101). Dies müsse der Gesuchstellerin, die sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs im Besitz der fraglichen Verfahrensakten befand, auch klar gewesen sein (pag. 101). Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen. III. 15. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin, die mit ihren Anträgen unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrens-