Die vorgebrachten Argumente erschöpfen sich darin nahezulegen, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren (PEN 17 858) gegen den Verstorbenen als Verfahrensleiterin fungiert habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf die Akten des Verfahrens PEN 17 858 überzeugend dafür, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin mit dem damaligen Verfahren inhaltlich gar nicht erst befasst war, sondern das Verfahren nur vorübergehend formell zugewiesen erhalten hatte (pag. 101).