14. Abschliessend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nach summarischer Prüfung kein Ausstandsgrund und somit kein Revisionsgrund gegeben wäre. Die vorgebrachten Argumente erschöpfen sich darin nahezulegen, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren (PEN 17 858) gegen den Verstorbenen als Verfahrensleiterin fungiert habe.