385 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) beruft, ist festzuhalten, dass diesem seit Einführung der Art. 410 – 415 StPO keine Bedeutung mehr zukommt (BSK-StGB-GASS, 4. Auflage, Art. 385 N 10). Ohnehin erlaubt Art. 385 StGB seinem Wortlaut zufolge nur die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten des Verurteilten bzw. Beschuldigten. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Aufhebung von Einstellungsverfügungen, die eine strafrechtliche Entlastung für die beschuldigte Person bedeuten, gestützt auf Art. 385 StGB somit nicht möglich.