60 Abs. 3 StPO nachträglich Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Für diese Konstellation steht die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 60 N 7). Diese fällt nicht in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, sondern der Staatsanwaltschaft (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, 2. Auflage, Art. 323 N 2 f.). 12.4 Soweit die Gesuchstellerin sich zur Begründung ihres Gesuchs auf Art. 385 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;