4 2020 wiederaufleben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 358 vom 24. März 2017 E. 7; ebenso SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 397 N 3). 12.3 Damit erweist sich das Gesuch als unzulässig; weder die Einstellungsverfügung vom 3. April 2020 (BA 18 504) noch der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt für die Revision. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend in Anwendung von Art. 60 Abs. 3 StPO nachträglich Ausstandsgründe geltend gemacht werden.