Dies, weil die Revision nur subsidiären Charakter hat und zugleich mit der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO eine spezifischere Norm zur Verfügung steht. 12.2 Die Gesuchstellerin richtet ihr Gesuch vordergründig gegen den Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186). Dieser befindet sich infolge der in dieser Sache hängigen Bundesgerichtsbeschwerde nicht bei den Akten, sondern beim Bundesgericht. Der Inhalt des Beschlusses ist jedoch bekannt. Er ist in anonymisierter Fassung online abrufbar ().