Dies macht die übrigen Eintretensvoraussetzungen für Revisionsgesuche nicht per se entbehrlich; Art. 60 Abs. 3 StPO führt insbesondere nicht zu einer Erweiterung der mittels Revision anfechtbaren Urteile und materiellen Entscheide (BGE 146 IV 185 E. 6.4). 12.1 Dem Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 StPO zufolge bilden nur rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide im selbstständigen Massnahmeverfahren taugliche Anfechtungsobjekte. Nicht revidierbar sind dagegen unter anderem Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft nach Art.