12. Die Revision nach Art. 410 ff. StPO setzt ein taugliches Anfechtungsobjekt, einen Revisionsgrund und die Legitimation der gesuchstellenden Partei voraus. Diese einschränkenden Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die gesuchstellende Partei sich auf einen nachträglichen Ausstandsgrund beruft (BGE 146 IV 185 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2). In diesem Fall dient Art. 60 Abs. 3 StPO (bzw. der geltend gemachte Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO) gegebenenfalls als Revisionsgrund. Dies macht die übrigen Eintretensvoraussetzungen für Revisionsgesuche nicht per se entbehrlich;