3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). Als Verfahrensabschluss gilt in diesem Zusammenhang das Erreichen des Verfahrensstadiums, in dem keine Ausstandsgründe mehr vorgebracht werden können, was im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht regelmässig der Fall ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 60 N 6). Daher muss das vorliegende Verfahren trotz hängiger Bundesgerichtsbeschwerde als abgeschlossen i.S.v. Art. 60 Abs. 3 StPO