11. Zum Zweck der Unabhängigkeit der Justiz haben Strafbehörden bei Vorliegen gewisser, in Art. 56 StPO aufgelisteter Umstände in den Ausstand zu treten. Für Mitglieder der Staatsanwaltschaft gelten diese Bestimmungen im Stadium des Vorverfahrens uneingeschränkt (BGE 138 IV 142 = Pra 101 [2012] Nr. 123 E. 2.2.1). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person geltend machen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO).