10. Die Gesuchstellerin beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsgegner 1 durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, eventualiter durch einen unabhängigen Staatsanwalt. Zur Begründung führt sie an, im Zeitpunkt des Beschlusses bereits vorhandene, ihr seinerzeit unbekannte Tatsachen würden bei der verfahrensleitenden Staatsanwältin den Anschein von Befangenheit erwecken.