7. Innert erstreckter Frist (pag. 121) reichte die Gesuchstellerin zwei Replikschriften, jeweils unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der übrigen Parteien, ein (pag. 127 ff.; pag. 157 ff.). Darin hielt sie an den bisher gestellten Anträgen fest. 8. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der regionalen Staatsanwältin ihren Verzicht auf Duplik und verwies auf ihre bisherige Stellungnahme (pag. 211). Der Gesuchsgegner 1 reichte am 18. Februar 2021 seine Duplik ein (pag. 213 ff.). Auf Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners 1 ihre Honorarnote ein (pag. 229).