__ (nachfolgend Gesuchstellerin) nicht zur Zivilklage legitimiert sei, hingegen als Strafklägerin zugelassen werde, wies deren Beweisantrag auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ab, verwies ihre Haftungsklage auf den verwaltungsrechtlichen Weg, auferlegte dem Kanton Bern die Verfahrenskosten und sprach dem Gesuchsgegner 1 eine Entschädigung zu (pag. 053 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Juli 2020 ab (BK 20 186). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.