2. Am 3. April 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens (pag. 053, Ziff. 5 der Verfügung). Zugleich stellte sie fest, dass A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) nicht zur Zivilklage legitimiert sei, hingegen als Strafklägerin zugelassen werde, wies deren Beweisantrag auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ab, verwies ihre Haftungsklage auf den verwaltungsrechtlichen Weg, auferlegte dem Kanton Bern die Verfahrenskosten und sprach dem Gesuchsgegner 1 eine Entschädigung zu (pag.