Ebenfalls zu hoch erachtet die Kammer den Aufwand von zehn Stunden für «Aktenstudium». Da davon auszugehen ist, dass in diesen zehn Stunden auch die Vorbereitung für die oberinstanzliche Verhandlung enthalten ist, nimmt die Kammer unter diesem Titel eine Kürzung von lediglich zwei Stunden vor. Zuletzt wird – wie mit Rechtsanwalt B.________ mündlich bereits vereinbart – die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung um drei Stunden an die tatsächliche Dauer der Verhandlung inkl. Vor- und Nachbesprechung angepasst. Im Ergebnis erfolgt eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um sechs Stunden. Rechtsanwalt B.__