- 1 Schmetterlingsmesser (Ass. 006) - 1 Waschpulverdose leer (Ass. 008) - 1 Beutel mit weissem Pulver (Ass. 009, bei IRM [soweit nicht bereits vernichtet]) 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 30.00 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. B. I. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 66a lit. o StGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO weiter verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23’931.00.