10. März 2021 E. 4.8). Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS gemäss Zurbrügg/Hruschka immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 97 vor Art. 66a-66d StGB;