für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 3'735.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 1'086.50. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei. Dementsprechend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'735.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.____