Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz wurden auf insgesamt CHF 23’931.00 festgelegt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil wurde vorliegend – soweit überhaupt angefochten – vollständig bestätigt, womit der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat. 13.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).