13. Verfahrenskosten 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz wurden auf insgesamt CHF 23’931.00 festgelegt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.