a BetmG deutlich. Die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten entspricht einem als knapp noch leicht zu bezeichnenden Verschulden. Eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren scheint vor diesem Hintergrund zwar hoch, aber noch angemessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.3 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3). Einer Erhöhung stünde zudem so oder so das Verschlechterungsverbot entgegen.